Skilehrer Level 2 – Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Stand: 01.09.2020
- 1 Art und Zweck der Prüfung, Berechtigung
(1) Die Prüfungen zum „Skilehrer Level 2“ werden vom Deutschen Skilehrerverband (DSLV) angeboten und durchgeführt.
(2) Der Skilehrer Level 2 darf durch einen Staatlich geprüften Schneesportlehrer zur eigenständigen Erteilung von Skiunterricht eingesetzt werden. Über die bestandene Prüfung wird den Ausbildungsteilnehmern ein Zeugnis ausgestellt.
(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung zur Führung der Qualifikation „Skilehrer Level 2“ verliehen. Mit der Aufnahme als Mitglied im DSLV erhält der Absolvent einen entsprechenden Ausweis.
- 2 Organisation der Ausbildungsrichtungen
(1) Die Ausbildung und Prüfung zum Skilehrer Level 2 ist wie folgt gegliedert:
- Ausbildung (§ 4);
- Prüfung (§ 6);
Die Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge erstrecken sich über 10 Tage, wobei ein Tag mindestens
8 Unterrichtsstunden à 60 Minuten umfasst.
(2) Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) ist mit der Ausbildung und der Prüfung betraut.
(3) Ausbilder und Prüfer im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungslehrgänge kann nur sein, wer die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung erfolgreich abgelegt hat. Der DSLV kann den Einsatz eines Ausbilders im Hinblick auf Aufsicht und Verantwortung mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis nach Ablegung der staatlichen Prüfung in der betreffenden Ausbildungsrichtung zur Auflage gemacht werden.
- 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
(1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:
- Vollendung des 16. Lebensjahres;
- Nachweis der Qualifikation Skilehrer Level 1;
- Theoretisches Selbststudium zur inhaltlichen Vorbereitung auf die Ausbildung über mindestens 16 UE (Unterrichtseinheiten);
- Nachweis über 48 Std. Praktikum. Zeitpunkt, Inhalte und Umfang des Praktikums werden in der Anlage 1 geregelt.Weiterbildungsveranstaltungen durch die Profi-Skischule können höchstens mit bis zu 8 Std. auf die Dauer des Praktikums angerechnet werden. Über das Praktikum ist ein Nachweis mit Angaben zum Zeitraum und Lehrinhalt sowie der Unterschrift des Skischulleiters der jeweiligen Profi-Skischule im DSLV vorzulegen. Der Nachweis des Praktikums ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der Ausbildung.
- ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
(2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer
- nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
- auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;
- 4 Ausbildung
(1) Inhalte, Verfahren und Ausbildungsmodalitäten der Ausbildung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(2) Ausbildungsgrundlage ist der offiziell gültige Skilehrplan des DSLV.
- 5 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Für die Zulassung zur Prüfung ist allgemein erforderlich:
- Nachweis der vollumfänglichen Teilnahme an der Ausbildung Skilehrer Level 2
- Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der DSLV Online-Theorieprüfung Skilehrer Level 2
- 6 Prüfung
(1) Inhalte, Verfahren und Prüfungsmodalitäten der Prüfung ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(2) Die Prüfung Skilehrer Level 2 besteht aus Prüfungen der motorischen Fertigkeiten, der methodisch-didaktischen Fertigkeiten und des theoretischen Wissens.
(3) Die Prüfungsaufgaben in der Motorik werden grundsätzlich von zwei Prüfern bewertet. Die Zahl der Prüfer kann erhöht werden, wenn dies nach den besonderen Umständen zur besseren Beobachtung einzelner Teile der Prüfungsaufgabe zweckmäßig ist. Innerhalb einer Prüfungsaufgabe können Teilaufgaben auch nur von einem Prüfer bewertet werden. In diesem Fall ist die Note aus mindestens zwei von zwei verschiedenen Prüfern bewerteten Teilprüfungsaufgaben als Durchschnittsnote zu bilden.
(4) Die Prüfungsaufgabe in der Methodik erfolgt, soweit die Anlage 1 nichts anderes bestimmt, in einer Lehrprobe. Die Prüfungsaufgabe in der Methodik wird grundsätzlich von einem Prüfer bewertet.
(5) Prüfungsvorsitzender und Prüfer werden jeweils vom Deutschen Skilehrerverband eingesetzt. Der Prüfungsvorsitzende …
- überwacht den Ablauf der Prüfung im Ganzen;
- entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluss von der Prüfung;
- stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest und unterzeichnet die Prüfungszeugnisse.
(6) Als Prüfer können ausschließlich Mitglieder im Ausbilderteam des Deutschen Skilehrerverbandes eingesetzt werden.
- 7 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter) nachzukommen.
(2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
- Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;
- Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter;
- Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.
(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.
(4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer
- den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;
- durch sein Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt;
- an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.
- 8 Bekanntmachung der Lehrgänge, Versagung der Zulassung zu einem Lehrgang
(1) Der DSLV veröffentlicht Lehrgänge, die von ihm durchgeführt werden, im Magazin SnowSport und auf seiner Website.
(2) In der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung sind festzulegen: Anmeldefrist, -anschrift,
-unterlagen sowie die Ausbildungs- und Prüfungsgebühren.
(3) Können aus Kapazitätsgründen nicht alle Ausbildungsteilnehmer berücksichtigt werden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung maßgeblich. Darauf ist bei der Ausschreibung hinzuweisen.
- 9 Prüfungsblätter
Die von den Prüfern festgesetzten Einzelnoten sind in die Prüfungsblätter einzutragen und von den Prüfern zu unterzeichnen. Diese Prüfungsblätter sind vom Deutschen Skilehrerverband zu den Prüfungsakten zu nehmen.
- 10 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung durch den einzelnen Prüfer werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.
(2) Ist eine Note aus mehreren Einzelbewertungen oder aus voneinander abweichenden Bewertungen mehrerer Prüfer zu ermitteln, so ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung zu teilen. Dabei zählt, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach. Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Es ergibt sich so ein errechneter Zahlenwert; für diesen gilt:
sehr gut: bei einem Notenschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,
gut: bei einem Notenschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,
befriedigend: bei einem Notenschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,
ausreichend: bei einem Notenschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich,
mangelhaft: bei einem Notenschnitt von 4,51 bis 5,50 einschließlich,
ungenügend: bei einem Notenschnitt über 5,51.
- 11 Unterschleif und Beeinflussungsversuch
(1) Versuchen die Prüfungsteilnehmer das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. In schweren Fällen erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; die Prüfung ist nicht bestanden. Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, es sei denn, die Ausbildungsteilnehmer weisen nach, dass der Besitz weder Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Gesamtprüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.
- 12 Rücktritt und Abbruch
(1) Im Fall eines Rücktritts von der Teilnahme nach der Zulassung zu einem Lehrgang, aber vor dessen Beginn, gilt die Zulassung als nicht erfolgt. Bei einem Rücktritt nach Lehrgangseröffnung gilt der Lehrgang als nicht erfolgreich absolviert. Sofern für den Rücktritt Gründe maßgebend sind, die der Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertreten hat, kann der bis zum Rücktritt regelmäßig und erfolgreich besuchte Lehrgangsteil anerkannt werden. Der Prüfungsvorsitzende kann das Nachholen des versäumten Lehrgangsteils zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einer geeigneten Lehrgangsmaßnahme genehmigen.
(2) Vom Ausbildungsteilnehmer nicht zu vertretende Gründe für den Rücktritt sind unaufgefordert in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eintreten des Rücktrittsgrunds nachzuweisen. Im Fall von Erkrankung oder Verletzung ist der Nachweis durch ärztliches Zeugnis zu erbringen; von diesem Erfordernis kann im Einzelfall nach Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden abgewichen werden.
(3) Wird eine Teilprüfung nicht angetreten, so gilt sie als nicht bestanden.
(4) Kann ein Lehrgang oder die Prüfung aus unabwendbaren, insbesondere witterungsbedingten Gründen vom Veranstalter nicht zu Ende geführt werden, so müssen die nicht abgelegten Lehrgangsteile bzw. Prüfungsaufgaben zum nächstmöglichen Termin nachgeholt werden.
- 13 Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfungsbereiche motorischen Fertigkeiten und/oder methodisch-didaktischen Fertigkeiten nicht bestanden hat, kann diese wiederholen. Diese Wiederholung ist frühestens nach vier Wochen an einem der nächsten Prüfungstermine möglich. Die Wiederholung des Prüfungsbereiches theoretisches Wissen ist jederzeit möglich.
(2) Das Verfahren bei einer Wiederholungsprüfung ist dasselbe wie bei der ersten Prüfung. Die Ergebnisse bestandener Prüfungsbereiche werden angerechnet.
- 14 Anerkennung anderer Befähigungsnachweise
Der Deutsche Skilehrerverband (DSLV) entscheidet über die Anerkennung anderer Befähigungsnachweise.
- 15 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Anpassungen
(1) Diese Verordnung tritt am 01.09.2020 in Kraft.
(2) die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Skilehrer Level 1 vom 01.09.2019 tritt am 31.08.2020 außer Kraft.
(3) Folgende Anpassungen wurden beschlossen:
25.06.2020: §§ 5, 13 und Anlage 1
14.07.2020: § 3 (1)
Grainau, den 14.07.2020
gez. Wolfgang Pohlgez. Max Holzmann
Präsident Vorstand/Ausbildung